Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Staatsbeitrag auf CHF 10 214.10 festgesetzt. 2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.– zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung