f) Als Ergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz die anrechenbaren Kosten und damit auch den auszurichtenden Staatsbeitrag zu tief angesetzt hat. Die massgebende Investition in die 7/9 BVD 140/2025/1 Hauptwanderroute beträgt im vorliegenden Fall CHF 25 535.20. Der Staatsbeitrag, der sich auf 40 Prozent davon beläuft, beträgt daher CHF 10 214.10. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen. 4. Kosten