Im vorliegenden Fall sei dementsprechend in der Abrechnung vom 19. Dezember 2024 der Beitrag der Schweizer Wanderwege nicht abgezogen worden, da er kleiner sei als die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin. Damit habe der Beitrag der Schweizer Wanderwege keine Auswirkungen auf das Total der nicht beitragsberechtigen Kosten. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar nicht in jedem Punkt nachvollziehbar. Sie macht aber nicht geltend, der Beitrag der Schweizer Wanderwege müsste im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde neu angerechnet werden. Dieser Beitrag ist daher bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen.