Die Frage kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offengelassen werden, da sie nicht entscheidrelevant ist. Die Vorinstanz führt zu ihrer Praxis aus, Beiträge Dritter würden bei der Festlegung des Kantonsbeitrags nur berücksichtig, wenn diese den Betrag der Eigenleistungen der Gemeinde übersteigen würden. Seien die Beiträge Dritter kleiner als die Eigenleistungen der Gemeinde, würden sie nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei dementsprechend in der Abrechnung vom 19. Dezember 2024 der Beitrag der Schweizer Wanderwege nicht abgezogen worden, da er kleiner sei als die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin.