Es ist fraglich, ob es für diese Praxis der Vorinstanz eine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Art. 15a StBG bezieht sich auf Betriebsbeiträge. Er dürfte daher vorliegend für reine Investitionsbeiträge nicht einschlägig sein. Gemäss Art. n19 StBG sind mehrfache Staatsbeiträge zu berücksichtigen. Dass bei Abgeltungen auch Beiträge privater Dritter zu berücksichtigen seien, lässt sich weder dem Staatsbeitrags- noch dem Strassenrecht des Kantons entnehmen. Die Frage kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offengelassen werden, da sie nicht entscheidrelevant ist.