Um eine Überdeckung und eine daraus resultierende Rückforderung von Staatsbeiträgen zu verhindern, habe sie in der Richtlinie geregelt, dass nur Beiträge an die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter geleistet würden. Abzuziehen seien alle Beiträge Dritter, unabhängig davon, ob diese von privaten Personen, Vereinen oder Privatunternehmen erfolgten.