StBG regle deshalb, dass eine Überdeckung vorliege, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteige. In Übertragung dieses Grundsatzes auf die Investitionstätigkeit bedeute das, dass der Staatsbeitrag die anrechenbaren Investitionskosten des Aufgabenträgers abzüglich allfälliger Investitionsbeiträge Dritter nicht übersteigen dürfe. Um eine Überdeckung und eine daraus resultierende Rückforderung von Staatsbeiträgen zu verhindern, habe sie in der Richtlinie geregelt, dass nur Beiträge an die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter geleistet würden.