e) Die Beschwerdeführerin erhielt von den Schweizer Wanderwegen einen Unterstützungsbeitrag von CHF 21 000.–. Sie ist der Auffassung, dieser dürfte bei der Berechnung des Staatsbeitrags nicht von den anrechenbaren Investitionskosten in Abzug gebracht werden. Die Vorinstanz macht geltend, aus den Staatsbeiträgen dürften den Empfängerinnen und Empfängern keine gewinne erwachsen. Art. 15a StBG regle deshalb, dass eine Überdeckung vorliege, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteige.