Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz die anrechenbaren Kosten zu tief angesetzt hat. Nicht beitragsberechtigt sind neben den unbestrittenen Positionen 3.1 (Baupublikation im Amtsblatt des Kantons Bern), 3.2 (Baubewilligungsgebühren) und 4.7 (Sitzungsgelder der Arbeitsgruppe Wanderwege), die insgesamt CHF 3335.– ausmachen, lediglich die Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), soweit sie das Jahr 2021 betreffen, ausmachend insgesamt CHF 12 320.– (d.h. CHF 10 880.– und CHF 1440.–). Die nicht beitragsberechtigten Kosten betragen somit lediglich CHF 15 650.– statt CHF 30 235.–.