Teilzahlungen. Der Umstand, dass die Arbeiten nach Ausstellung der Baubewilligung, aber vor Einreichung des Beitragsgesuchs erfolgt sind, hat deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Verlust der Beitragsberechtigung zur Folge. Die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin gemäss den Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), die im Jahr 2022 vor der Gesuchseinreichung angefallen sind, d. h. CHF 13 600.– für Arbeitsleistungen sowie CHF 980.– für Maschinen und Geräte, zählen daher zu den beitragsberechtigten Kosten.