Eine solche Rechtsfolge bedürfte einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage zumindest auf Verordnungsstufe. Ein entsprechender Rechtssatz findet sich jedoch weder im Staatsbeitrags- noch im Strassenrecht des Kantons. Insbesondere statuiert der von der Vorinstanz erwähnten Art. 14 Abs. 3 StGB keine Pflicht zur Gesuchseinreichung vor Baubeginn, sondern befasst sich mit den Modalitäten von Vorschuss- und 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)