d) Was den bereits im Jahr 2021 angefallenen Aufwand betrifft, ist unklar, ob dieser überhaupt einen direkten Zusammenhang mit dem Projekt «Verlegung Wanderweg» hat oder ob es sich dabei hauptsächlich um nicht beitragsberechtigte Unterhaltsarbeiten handelt. Das kann aber offengelassen werden. Wie bereits oben erwähnt, sind ausschliesslich Arbeiten beitragsberechtigt, die Gegenstand des Beitragsgesuchs bildeten, d. h. Arbeiten, die der Umsetzung des mit Gesamtentscheid vom 14. September 2022 bewilligten Bauvorhabens dienen. Von einer Baubewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen unanfechtbar geworden sind (Art.