Zu streichen sind gemäss Vorinstanz die Positionen 3 (Baubewilligungsgebühren) und 4.7 (Arbeitsgruppe Wanderwege A.________, Sitzungsgelder). Die Beschwerdeführerin akzeptiert, dass die Baubewilligungskosten und die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppe Wanderwege, die insgesamt CHF 3335.– ausmachen, nicht beitragsberechtigt sind. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ihre Eigenleistungen nicht gekürzt werden dürfen, weshalb die für die Berechnung des Staatsbeitrags massgeblichen Kosten CHF 37 855.20 betragen würden.