Total Anlagekosten 41'190.20» Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, von den in der Kostenabrechnung geltend gemachten Anlagekosten von insgesamt CHF 41 190.20 seien gemäss Richtlinie Kosten von CHF 30 234.– nicht beitragsberechtigt. Deutlich zu kürzen sind ihrer Auffassung nach die Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), da vor Einreichung des Beitragsgesuchs erbrachte Bauleistungen nicht beitragsberechtigt seien. Sie stützt sich dabei auf Art. 14 Abs. 3 StBG und auf Ziff. 7 der Richtlinie.