Strittig ist die nach Abschluss der Bauarbeiten gestützt auf diese (ursprüngliche) Beitragsverfügung erfolgte Bemessung des konkreten Investitionsbeitrags. Massgebend für die Beurteilung sind daher die Verfügung vom 9. Dezember 2022 samt den darin aufgeführten Bedingungen und Auflage sowie die darin genannten Grundlagen, insbesondere die im damaligen Zeitpunkt geltende Richtlinie 2018. b) Die Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin weist folgende Positionen auf: