Als nicht anrechenbar bezeichnet wurden die Baubewilligungsgebühren und die Reserven. In den Bedingungen und Auflagen wurde u. a. festgehalten, beitragsberechtigt seien nur die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten, die für den Zweck des Wanderns nötig seien, nach Abzug der Beiträge Dritter gemäss Richtlinie 2018. Nicht beitragsberechtigt seien zudem Garantiearbeiten sowie Kreditzinse, Bewilligungsgebühren und Eigenleistungen von Behördenmitgliedern. Nach Abschluss der Bauarbeiten sei die Schlussabrechnung einzureichen. Der Beitrag werde in der Regel innert 45 Tagen nach Vorliegen der korrekten Schlussabrechnung überwiesen.