E.________ bis F.________ in Aussicht. Grundlagen für das damit begründete Subventionsverhältnis bilden u. a. die Richtlinie 2018, die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Interla- ken-Oberhasli vom 14. Juli 2022, der technische Bericht von G.________ vom 15. November 2021 sowie die Kostenberechnung vom 24. September 2022. Wie in Art. n12 Abs. 2 StBG vorgeschrieben, sind in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 sowohl der Höchstbeitrag der anrechenbaren Kosten (CHF 39 100.–) als auch der Höchstbeitrag des Staatsbeitrags (40 Prozent der anrechenbaren Kosten, d.h. CHF 15 640.–) festgelegt. Als nicht anrechenbar bezeichnet wurden die Baubewilligungsgebühren und die Reserven.