23 Abs. 1 StBG). Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt (Art. 27 Abs 1 StBG). 3. Höhe der anrechenbaren Kosten und des Staatsbeitrags a) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Staatsbeitrag für die Verlegung der Wanderwegroute C.________ – D.________ im Bereich