Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art 20 Abs 1 StGB). Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden (Art 20a StGB). Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist (Art. 23 Abs. 1 StBG).