Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt (Art. 9 Abs. 1 StBG). Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel im Voraus der Höchstbeitrag der kantonalen Leistung, der Höchstbeitrag der anrechenbaren Kosten und der anwendbare Beitragssatz festzulegen (Art. n12 Abs. 2 StBG). Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art 20 Abs 1 StGB).