Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt u. a. voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b StBG). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 StBG). Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt (Art. 9 Abs. 1 StBG).