Beim vorliegend strittigen Beitrag handelt es sich um eine Abgeltung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StBG, also eine Leistung, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger gewährt wird, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen.