d) Im Übrigen richtet sich die Gewährung der Beiträge nach dem Staatsbeitragsrecht (StBG9 und StBV10). Darin sind die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Staatsbeiträgen geregelt, soweit die Spezialgesetzgebung nichts Abweichendes vorschreibt (vgl. Art. 2 StBG). Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art 3 Abs 1 StBG). Beim vorliegend strittigen Beitrag handelt es sich um eine Abgeltung im Sinn von Art.