Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über den Vollzug der anwendbaren Bestimmung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Trotz mangelnder Gesetzeskraft ist sie bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst bzw. wenn sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt.7 Als Verwaltungsverordnung entfaltet die Richtlinie ihre Wirkungen somit im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus.8