von dieser Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht, d.h. es finden sich keine Ausführungsbestimmungen im Verordnungsrecht. Das Tiefbauamt hat deshalb eine Richtlinie verfasst. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung. Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über den Vollzug der anwendbaren Bestimmung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen.