60 Abs. 1 SG gilt unter Berücksichtigung der Definition von Art. 52 Abs. 2 SG eine neue Ausgabe für Hauptwanderrouten inklusive Projektierungskosten.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 60 SG erfüllt, besteht ein Anspruch auf den Beitrag. c) Gemäss Art. 86 Bst. m SG erlässt der Regierungsrat durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften über die Staatsbeiträge. Betreffend die Beiträge an Wanderwege hat er