b) Im Kanton Bern erlässt der Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes (Art. 44 Abs. 1 SG), während für die Planung, den Bau und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwege die Gemeinden zuständig sind (Art. 44 Abs. 2 SG). Diese sorgen auch dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind (Art. 30 Abs. 1 SV5). Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten (Art. 60 Abs. 1 SG). Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten (Art. 60 Abs. 2 SG). Als Investition im Sinn von Art. 60 Abs. 1 SG gilt unter Berücksichtigung der Definition von Art.