a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 FWG4 sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Sie sorgen nach Art. 6 Abs. 1 FWG weiter dafür, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden (Bst. a), diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Bst. b) und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Bst. c).