b) Umstritten ist die Schlussabrechnung für den Staatsbeitrag an die Verlegung einer Wanderwegroute. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die Nichtberücksichtigung eines namhaften Teils der geltend gemachten Kosten besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Staatsbeiträge an Wanderwege, Voraussetzungen