a) Verfügungen, die gestützt auf die bernische Strassengesetzgebung erlassen werden, können grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG2 angefochten werden (Art. 92 SG3). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt einzig für den Strassenplan. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVD ist daher für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung des OIK I vom 19. Dezember 2024 zuständig.