7. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Davon machte sie mit Schreiben vom 8. April 2025 Gebrauch. Sie hielt an ihrem Rechtsbegehren fest und nahm Stellung zur Beschwerdevernehmlassung des OIK I. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191)