6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 10. März 2025 beantragt der OIK I die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nicht genügend nachvollziehbare Angaben zu den konkreten Arbeiten geliefert. Bauleistungen, die vor Einreichung des Beitragsgesuchs erbracht worden seien, seien nicht beitragsberechtigt. Der Beitrag der Schweizer Wanderwege sei nicht abgezogen worden, da er kleiner sei als die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin.