Zur Begründung der Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, dass der Abzug der Eigenleistungen (Werkgruppe A.________) sowie der Abzug von Beiträgen privater Dritter (Schweizer Wanderwege) ungerechtfertigt seien. Nicht beitragsberechtigt und von den ausgewiesenen Gesamtkosten von CHF 41 190.20 abzuziehen seien lediglich die Kosten der Baupublikation (CHF 200.–), die Kosten der Baubewilligung (CHF 2685.–) sowie die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppe Wanderwege (CHF 450.–). Die für die Berechnung des Staatsbeitrags verbleibenden anrechenbaren Kosten würden demnach CHF 37 855.20 betragen.