4. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 informierte der OIK I die Beschwerdeführerin, die Prüfung der Abrechnung des Staatsbeitrags werde einige Zeit in Anspruch nehmen. Am 19. Dezember 2024 teilte der OIK I der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Prüfung mit. Er hielt zusammenfassend fest, von den in der Kostenabrechnung geltend gemachten Anlagekosten von insgesamt CHF 41 190.20 seien gemäss Richtlinie Kantonsbeiträge an Investitionen in Hauptwanderrouten vom 1. Februar 2024 (nachfolgend: Richtlinie 2024) CHF 30 234.– nicht beitragsberechtigt. Für den Staatsbeitrag seien somit CHF 10 955.20 anrechenbar, weshalb dieser CHF 4382.10 betrage.