Mit Schreiben vom 21. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem OIK I die Arbeitsrapporte der Werkgruppe A.________ zu. Weiter informierte sie, dass das Beitragsgesuch vom Vorstand Schweizer Wanderwege erst ab November 2023 definitiv behandelt würde. Aus diesem Grund könne sie keine Bestätigung über eine mögliche Beteiligung liefern. Mit Schreiben vom 23. April 2024 teile die Beschwerdeführerin dem OIK I mit, dass sie am 13. Februar 2024 einen Unterstützungsbeitrag von CHF 21'000.– von den Schweizer Wanderwegen erhalten habe. Zudem vertrat sie die Auffassung, dieser Beitrag sei für die Berechnung des Kantonsbeitrags nicht massgebend.