2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022, die die mangelhaft unterzeichnete Verfügung vom 28. November 2022 ersetzte, stellte der OIK I der Beschwerdeführerin einen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15 640.– unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen in Aussicht. Festgehalten wurde insbesondere, dass nur die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten, welche für den Zweck des Wanderns nötig seien, nach Abzug der Beiträge Dritter beitragsberechtigt seien. Als Grundlage für die Verfügung wurde u.a. die Richtlinie zu Kantonsbeiträgen an Investitionen in Hauptwanderrouten vom 16. März 2018 (nachfolgend: Richtlinie 2018) genannt.