Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2025/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt (Thun) betreffend die Verfügung des TBA OIK I vom 19. Dezember 2024 (Staatsbeitrag an Hauptwanderroute) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 stellte die A.________ beim Oberingenieurkreis I des Tiefbauamts des Kantons Bern (nachfolgend: OIK I) ein Gesuch für einen Staatsbeitrag an die Projektkosten von CHF 46'000.– für die Verlegung der Wanderwegroute C.________ - D.________ im Bereich E.________ - F.________. Zudem wies sie darauf hin, dass sie auch ein Beitragsgesuch beim Verein Schweizer Wanderweg eingereicht habe. Dessen Entscheid stehe noch aus. 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022, die die mangelhaft unterzeichnete Verfügung vom 28. November 2022 ersetzte, stellte der OIK I der Beschwerdeführerin einen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15 640.– unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen in Aussicht. Festgehal- ten wurde insbesondere, dass nur die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten, welche für den Zweck des Wanderns nötig seien, nach Abzug der Beiträge Dritter beitragsberechtigt seien. Als Grundlage für die Verfügung wurde u.a. die Richtlinie zu Kantonsbeiträgen an Investitionen in Hauptwanderrouten vom 16. März 2018 (nachfolgend: Richtlinie 2018) genannt. 3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem OIK I mit, die Bauab- nahme habe stattgefunden. Gleichzeitig reichte sie die Schlussabrechnung für den Staatsbeitrag ein. Sie wies u.a. darauf hin, dass die geplante Brücke beim Sammelbecken nicht erstellt worden sei, da die Wanderwegführung wesentlich einfacher und kostengünstiger gestaltet werden konnte. Der OIK I informierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2023, dass für die in der Kostenzusammenstellung unter Position 1.2 und 1.3 enthaltenen Posten Werkgruppen 1/9 BVD 140/2025/1 A.________, total CHF 28'384.–, genauere Angaben über die geleisteten Stunden oder Arbeits- rapporte fehlten, damit die Leistungen nachvollziehbar seien. Zudem sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass bei den Schweizer Wanderwegen ebenfalls ein Beitragsgesuch ein- gereicht worden sei. Hierzu seien genauere Angaben über die Höhe der Unterstützung oder, falls keine Beiträge geleistet würden, eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Mit Schreiben vom 21. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem OIK I die Arbeitsrapporte der Werkgruppe A.________ zu. Weiter informierte sie, dass das Beitragsgesuch vom Vorstand Schweizer Wan- derwege erst ab November 2023 definitiv behandelt würde. Aus diesem Grund könne sie keine Bestätigung über eine mögliche Beteiligung liefern. Mit Schreiben vom 23. April 2024 teile die Beschwerdeführerin dem OIK I mit, dass sie am 13. Februar 2024 einen Unterstützungsbeitrag von CHF 21'000.– von den Schweizer Wanderwegen erhalten habe. Zudem vertrat sie die Auffas- sung, dieser Beitrag sei für die Berechnung des Kantonsbeitrags nicht massgebend. 4. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 informierte der OIK I die Beschwerdeführerin, die Prüfung der Abrechnung des Staatsbeitrags werde einige Zeit in Anspruch nehmen. Am 19. Dezember 2024 teilte der OIK I der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Prüfung mit. Er hielt zusammen- fassend fest, von den in der Kostenabrechnung geltend gemachten Anlagekosten von insgesamt CHF 41 190.20 seien gemäss Richtlinie Kantonsbeiträge an Investitionen in Hauptwanderrouten vom 1. Februar 2024 (nachfolgend: Richtlinie 2024) CHF 30 234.– nicht beitragsberechtigt. Für den Staatsbeitrag seien somit CHF 10 955.20 anrechenbar, weshalb dieser CHF 4382.10 betrage. 5. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eingereicht. Sie beantragt, die Beitragsverfügung des OIK I vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und der Staatsbeitrag sei auf CHF 15 142.10 fest- zusetzen. Dabei führt sie zunächst aus, dass es sich beim Schreiben vom 19. Dezember 2024 trotz der fehlenden Bezeichnung als Verfügung und der ebenfalls fehlenden Rechtsmittelbeleh- rung materiell um eine Verfügung handle. Zur Begründung der Beschwerde führt sie zusammen- gefasst aus, dass der Abzug der Eigenleistungen (Werkgruppe A.________) sowie der Abzug von Beiträgen privater Dritter (Schweizer Wanderwege) ungerechtfertigt seien. Nicht beitragsberech- tigt und von den ausgewiesenen Gesamtkosten von CHF 41 190.20 abzuziehen seien lediglich die Kosten der Baupublikation (CHF 200.–), die Kosten der Baubewilligung (CHF 2685.–) sowie die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppe Wanderwege (CHF 450.–). Die für die Berechnung des Staatsbeitrags verbleibenden anrechenbaren Kosten würden demnach CHF 37 855.20 betragen. Sie habe daher Anspruch auf Ausrichtung eines Staatsbeitrags von 40 Prozent dieser Kosten, ausmachend CHF 15 142.10. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 10. März 2025 beantragt der OIK I die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nicht genügend nachvollziehbare Angaben zu den konkreten Arbei- ten geliefert. Bauleistungen, die vor Einreichung des Beitragsgesuchs erbracht worden seien, seien nicht beitragsberechtigt. Der Beitrag der Schweizer Wanderwege sei nicht abgezogen wor- den, da er kleiner sei als die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin. 7. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbe- merkungen. Davon machte sie mit Schreiben vom 8. April 2025 Gebrauch. Sie hielt an ihrem Rechtsbegehren fest und nahm Stellung zur Beschwerdevernehmlassung des OIK I. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein- gegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/9 BVD 140/2025/1 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Verfügungen, die gestützt auf die bernische Strassengesetzgebung erlassen werden, kön- nen grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG2 angefochten werden (Art. 92 SG3). Eine Aus- nahme von dieser Regel gilt einzig für den Strassenplan. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVD ist daher für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Ver- fügung des OIK I vom 19. Dezember 2024 zuständig. b) Umstritten ist die Schlussabrechnung für den Staatsbeitrag an die Verlegung einer Wander- wegroute. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Ver- fügung durch die Nichtberücksichtigung eines namhaften Teils der geltend gemachten Kosten be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Staatsbeiträge an Wanderwege, Voraussetzungen a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 FWG4 sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und die Pläne periodisch überprüft und nöti- genfalls angepasst werden. Sie sorgen nach Art. 6 Abs. 1 FWG weiter dafür, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden (Bst. a), diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Bst. b) und der öffentliche Zugang rechtlich gesi- chert ist (Bst. c). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für an ge- messenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Fuss- und Wanderwege sind nach Art. 7 Abs. 2 FWG insbesondere zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst. b), auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (Bst. c) oder auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Bst. d). b) Im Kanton Bern erlässt der Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes (Art. 44 Abs. 1 SG), während für die Planung, den Bau und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwege die Gemeinden zuständig sind (Art. 44 Abs. 2 SG). Diese sorgen auch dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind (Art. 30 Abs. 1 SV5). Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten (Art. 60 Abs. 1 SG). Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten (Art. 60 Abs. 2 SG). Als Investition im Sinn von Art. 60 Abs. 1 SG gilt unter Berücksichtigung der Definition von Art. 52 Abs. 2 SG eine neue Ausgabe für Hauptwanderrouten inklusive Projektierungskosten.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 60 SG erfüllt, besteht ein Anspruch auf den Beitrag. c) Gemäss Art. 86 Bst. m SG erlässt der Regierungsrat durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften über die Staatsbeiträge. Betreffend die Beiträge an Wanderwege hat er 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 4 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) 5 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 6 Vgl. dazu auch VGE 2015/83 vom 11.12.2015 E. 3.4 3/9 BVD 140/2025/1 von dieser Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht, d.h. es finden sich keine Ausführungsbe- stimmungen im Verordnungsrecht. Das Tiefbauamt hat deshalb eine Richtlinie verfasst. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung. Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über den Vollzug der anwendbaren Bestimmung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Trotz mangelnder Gesetzeskraft ist sie bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst bzw. wenn sie eine überzeu- gende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt.7 Als Verwaltungsver- ordnung entfaltet die Richtlinie ihre Wirkungen somit im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus.8 d) Im Übrigen richtet sich die Gewährung der Beiträge nach dem Staatsbeitragsrecht (StBG9 und StBV10). Darin sind die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Staatsbeiträgen geregelt, soweit die Spezialgesetzgebung nichts Abweichendes vorschreibt (vgl. Art. 2 StBG). Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine di- rekte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art 3 Abs 1 StBG). Beim vorliegend strittigen Beitrag handelt es sich um eine Abgeltung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StBG, also eine Leistung, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Beitrags- empfängerinnen oder Beitragsempfänger gewährt wird, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen. Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt u. a. voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b StBG). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderli- chen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 StBG). Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich- rechtlichen Vertrag gewährt (Art. 9 Abs. 1 StBG). Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel im Voraus der Höchstbeitrag der kantonalen Leistung, der Höchstbeitrag der anrechen- baren Kosten und der anwendbare Beitragssatz festzulegen (Art. n12 Abs. 2 StBG). Die Staats- beiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art 20 Abs 1 StGB). Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Bei- tragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen ge- setzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden (Art 20a StGB). Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Ver- letzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachver- halts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist (Art. 23 Abs. 1 StBG). Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt (Art. 27 Abs 1 StBG). 3. Höhe der anrechenbaren Kosten und des Staatsbeitrags a) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Staatsbeitrag für die Verlegung der Wanderwegroute C.________ – D.________ im Bereich 7 BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S. 193 E. 3.2.2, je mit Hinweisen 8 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103 9 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 10 Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 (StBV; BSG 641.111) 4/9 BVD 140/2025/1 E.________ bis F.________ in Aussicht. Grundlagen für das damit begründete Subventionsver- hältnis bilden u. a. die Richtlinie 2018, die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Interla- ken-Oberhasli vom 14. Juli 2022, der technische Bericht von G.________ vom 15. November 2021 sowie die Kostenberechnung vom 24. September 2022. Wie in Art. n12 Abs. 2 StBG vorge- schrieben, sind in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 sowohl der Höchstbeitrag der anrechen- baren Kosten (CHF 39 100.–) als auch der Höchstbeitrag des Staatsbeitrags (40 Prozent der an- rechenbaren Kosten, d.h. CHF 15 640.–) festgelegt. Als nicht anrechenbar bezeichnet wurden die Baubewilligungsgebühren und die Reserven. In den Bedingungen und Auflagen wurde u. a. fest- gehalten, beitragsberechtigt seien nur die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten, die für den Zweck des Wanderns nötig seien, nach Abzug der Beiträge Dritter gemäss Richtlinie 2018. Nicht beitragsberechtigt seien zudem Garantiearbeiten sowie Kreditzinse, Bewilligungsgebühren und Eigenleistungen von Behördenmitgliedern. Nach Abschluss der Bauarbeiten sei die Schluss- abrechnung einzureichen. Der Beitrag werde in der Regel innert 45 Tagen nach Vorliegen der korrekten Schlussabrechnung überwiesen. Arbeiten, die nicht projektgemäss ausgeführt worden seien oder der Baubewilligung widersprechen würden, seien von der Beitragsleistung ausge- schlossen. Die Verfügung vom 9. Dezember 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Strittig ist die nach Abschluss der Bauarbeiten gestützt auf diese (ursprüngliche) Beitragsverfügung er- folgte Bemessung des konkreten Investitionsbeitrags. Massgebend für die Beurteilung sind daher die Verfügung vom 9. Dezember 2022 samt den darin aufgeführten Bedingungen und Auflage sowie die darin genannten Grundlagen, insbesondere die im damaligen Zeitpunkt geltende Richt- linie 2018. b) Die Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin weist folgende Positionen auf: «1 Wegbau 1.1 Zivilschutzorganisation Arbeitsleistungen 458.00 1.2 Werkgruppe A.________ Arbeitsleistungen 25’704.00 1.3 Werkgruppe A.________ Maschinen und Geräte 2’680.00 28'842.00 3 Baubewilligungsgebühren 3.1 Amtsblatt Kanton Bern Baupublikation 200.00 3.2 Regierungsstatthalteramt Interlaken Baubewilligung 2'685.00 2'885.00 4 Baunebenkosten 4.1 G.________ Honorar Vorprojekt 1'900.00 4.2 G.________ Honorar Projekt 4'590.00 4.3 G.________ Honorar Projekt und Ausführung 1'730.00 4.4 G.________ Honorar Abschlussarbeiten 560.00 4.5 B.________ AG Grundbuchplan 199.25 4.6 B.________ AG Grundbuchplan 33.95 4.7 Arbeitsgruppe Wanderwege A.________ Sitzungsgelder 450.00 9'463.20 Total Anlagekosten 41'190.20» Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, von den in der Kostenabrechnung geltend ge- machten Anlagekosten von insgesamt CHF 41 190.20 seien gemäss Richtlinie Kosten von CHF 30 234.– nicht beitragsberechtigt. Deutlich zu kürzen sind ihrer Auffassung nach die Positio- nen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Ma- schinen und Geräte), da vor Einreichung des Beitragsgesuchs erbrachte Bauleistungen nicht bei- tragsberechtigt seien. Sie stützt sich dabei auf Art. 14 Abs. 3 StBG und auf Ziff. 7 der Richtlinie. 5/9 BVD 140/2025/1 Zu streichen sind gemäss Vorinstanz die Positionen 3 (Baubewilligungsgebühren) und 4.7 (Ar- beitsgruppe Wanderwege A.________, Sitzungsgelder). Die Beschwerdeführerin akzeptiert, dass die Baubewilligungskosten und die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppe Wanderwege, die insgesamt CHF 3335.– ausmachen, nicht beitragsberechtigt sind. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ihre Eigenleistungen nicht gekürzt werden dürfen, weshalb die für die Berechnung des Staatsbeitrags massgeblichen Kosten CHF 37 855.20 betragen würden. c) Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt unter anderem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b StBG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin umfasst das im technischen Bericht zum Baugesuch umschriebene und mit Gesamtentscheid vom 14. September 2022 bewil- ligte Projekt (Verlegung des Wanderwegs von der mit Hartbelag versehenen Strasse auf einen abwechslungsreichen Routenverlauf mit Naturbelag) sowie die in der Kostenberechnung vom 24. September 2022 aufgeführten Positionen für den Wegbau und die damit verbundenen Projek- tierungskosten. Das Gesuch bildete die Grundlage für die Beitragsverfügung vom 9. Dezember 2022. Arbeiten die darin nicht enthalten sind bzw. darüber hinausgehen, sind von vornherein nicht beitragsberechtigt. Unbestritten sind die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin gemäss den Po- sitionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), die nach Gesuchseinreichung im Jahr 2023 angefallen sind, d. h. CHF 1224.– für Arbeitsleistungen sowie CHF 260.– für Maschinen und Geräte. Die Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte) umfassen gemäss den Arbeitsrapporten in den Vorakten aber auch Aufwand, der vor Gesuchseinreichung angefallen ist. Umstritten ist, ob dieser zu den anrechenbaren Kosten gehört. d) Was den bereits im Jahr 2021 angefallenen Aufwand betrifft, ist unklar, ob dieser überhaupt einen direkten Zusammenhang mit dem Projekt «Verlegung Wanderweg» hat oder ob es sich dabei hauptsächlich um nicht beitragsberechtigte Unterhaltsarbeiten handelt. Das kann aber of- fengelassen werden. Wie bereits oben erwähnt, sind ausschliesslich Arbeiten beitragsberechtigt, die Gegenstand des Beitragsgesuchs bildeten, d. h. Arbeiten, die der Umsetzung des mit Gesam- tentscheid vom 14. September 2022 bewilligten Bauvorhabens dienen. Von einer Baubewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen un- anfechtbar geworden sind (Art. 38 Abs. 1 BewD11). Da die fraglichen Arbeiten gemäss den Ar- beitsrapporten in den Vorakten mehr als ein Jahr vor Erteilung der Baubewilligung ausgeführt worden sind, erscheint nicht als plausibel, dass es sich um Arbeiten handelt, die der Umsetzung des bewilligten Projekts «Verlegung Wanderweg» gedient haben. Sie daher von der Beitragsver- fügung vom 9. Dezember 2022 nicht erfasst und können aus diesem Grund von vornherein nicht über den darin in Aussicht gestellten Staatsbeitrag abgerechnet werden. Die Position 1.2 (Werk- gruppe A.________, Arbeitsleistungen) ist daher um CHF 10 880.–, die Position 1.3 (Arbeits- gruppe A.________, Maschinen und Geräte) um CHF 1440.– zu kürzen. Was den im Jahr 2022 angefallenen Aufwand betrifft, lässt sich den Arbeitsrapporten entnehmen, dass dieser ab dem 19. September 2022 und damit nach Erteilung der Baubewilligung erfolgt ist. Aufgrund der Umschreibung der ausgeführten Arbeiten ist ein direkter Zusammenhang mit dem Projekt «Verlegung Wanderweg» plausibel. Auch wenn in Ziff. 7 der Richtlinie steht, ein Beitrags- gesuch sei vor Baubeginn einzureichen, bewirkt ein Verstoss gegen diese Vorgabe nicht die Ver- wirkung des Beitragsanspruchs oder eines Teils davon. Eine solche Rechtsfolge bedürfte einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage zumindest auf Verordnungsstufe. Ein entsprechender Rechtssatz findet sich jedoch weder im Staatsbeitrags- noch im Strassenrecht des Kantons. Ins- besondere statuiert der von der Vorinstanz erwähnten Art. 14 Abs. 3 StGB keine Pflicht zur Ge- suchseinreichung vor Baubeginn, sondern befasst sich mit den Modalitäten von Vorschuss- und 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6/9 BVD 140/2025/1 Teilzahlungen. Der Umstand, dass die Arbeiten nach Ausstellung der Baubewilligung, aber vor Einreichung des Beitragsgesuchs erfolgt sind, hat deshalb entgegen der Auffassung der Vorin- stanz keinen Verlust der Beitragsberechtigung zur Folge. Die Eigenleistungen der Beschwerde- führerin gemäss den Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Ar- beitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), die im Jahr 2022 vor der Gesuchseinreichung angefallen sind, d. h. CHF 13 600.– für Arbeitsleistungen sowie CHF 980.– für Maschinen und Geräte, zählen daher zu den beitragsberechtigten Kosten. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz die anrechenbaren Kosten zu tief an- gesetzt hat. Nicht beitragsberechtigt sind neben den unbestrittenen Positionen 3.1 (Baupublikation im Amtsblatt des Kantons Bern), 3.2 (Baubewilligungsgebühren) und 4.7 (Sitzungsgelder der Ar- beitsgruppe Wanderwege), die insgesamt CHF 3335.– ausmachen, lediglich die Positionen 1.2 (Werkgruppe A.________, Arbeitsleistungen) und 1.3 (Arbeitsgruppe A.________, Maschinen und Geräte), soweit sie das Jahr 2021 betreffen, ausmachend insgesamt CHF 12 320.– (d.h. CHF 10 880.– und CHF 1440.–). Die nicht beitragsberechtigten Kosten betragen somit lediglich CHF 15 650.– statt CHF 30 235.–. Die für den Staatsbeitrag anrechenbaren Kosten betragen folg- lich CHF 25 535.20. e) Die Beschwerdeführerin erhielt von den Schweizer Wanderwegen einen Unterstützungsbei- trag von CHF 21 000.–. Sie ist der Auffassung, dieser dürfte bei der Berechnung des Staatsbei- trags nicht von den anrechenbaren Investitionskosten in Abzug gebracht werden. Die Vorinstanz macht geltend, aus den Staatsbeiträgen dürften den Empfängerinnen und Empfängern keine ge- winne erwachsen. Art. 15a StBG regle deshalb, dass eine Überdeckung vorliege, wenn der aus- gerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen an- rechenbaren Betriebsertrags übersteige. In Übertragung dieses Grundsatzes auf die Investitions- tätigkeit bedeute das, dass der Staatsbeitrag die anrechenbaren Investitionskosten des Aufga- benträgers abzüglich allfälliger Investitionsbeiträge Dritter nicht übersteigen dürfe. Um eine Über- deckung und eine daraus resultierende Rückforderung von Staatsbeiträgen zu verhindern, habe sie in der Richtlinie geregelt, dass nur Beiträge an die der Gemeinde effektiv verbleibenden Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter geleistet würden. Abzuziehen seien alle Beiträge Dritter, unab- hängig davon, ob diese von privaten Personen, Vereinen oder Privatunternehmen erfolgten. Es ist fraglich, ob es für diese Praxis der Vorinstanz eine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Art. 15a StBG bezieht sich auf Betriebsbeiträge. Er dürfte daher vorliegend für reine Investitions- beiträge nicht einschlägig sein. Gemäss Art. n19 StBG sind mehrfache Staatsbeiträge zu berück- sichtigen. Dass bei Abgeltungen auch Beiträge privater Dritter zu berücksichtigen seien, lässt sich weder dem Staatsbeitrags- noch dem Strassenrecht des Kantons entnehmen. Die Frage kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offengelassen werden, da sie nicht ent- scheidrelevant ist. Die Vorinstanz führt zu ihrer Praxis aus, Beiträge Dritter würden bei der Fest- legung des Kantonsbeitrags nur berücksichtig, wenn diese den Betrag der Eigenleistungen der Gemeinde übersteigen würden. Seien die Beiträge Dritter kleiner als die Eigenleistungen der Ge- meinde, würden sie nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei dementsprechend in der Abrech- nung vom 19. Dezember 2024 der Beitrag der Schweizer Wanderwege nicht abgezogen worden, da er kleiner sei als die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin. Damit habe der Beitrag der Schweizer Wanderwege keine Auswirkungen auf das Total der nicht beitragsberechtigen Kosten. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar nicht in jedem Punkt nachvollziehbar. Sie macht aber nicht geltend, der Beitrag der Schweizer Wanderwege müsste im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde neu angerechnet werden. Dieser Beitrag ist daher bei der Berech- nung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen. f) Als Ergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz die anrechenbaren Kosten und damit auch den auszurichtenden Staatsbeitrag zu tief angesetzt hat. Die massgebende Investition in die 7/9 BVD 140/2025/1 Hauptwanderroute beträgt im vorliegenden Fall CHF 25 535.20. Der Staatsbeitrag, der sich auf 40 Prozent davon beläuft, beträgt daher CHF 10 214.10. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV12 wird die Pauschale auf CHF 1800.– festge- setzt. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführe- rin dringt mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Staatsbeitrag auf CHF 10 214.10 fest- gesetzt. 2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.– zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 140/2025/1 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in zwei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9