1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 25. Juni 2025 wird geändert und lautet wie folgt: «Der von Ihnen beschlossenen Verkehrsmassnahme wird zugestimmt.» 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)