Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG29 werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, sofern nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Organen des Kantons werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird deshalb verzichtet. c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid