Da die Zustimmung zur Verkehrsmassnahme richtigerweise ohne Aufschub zu erteilen ist, muss auch der Aufschub der Publikation und Umsetzung gemäss Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden. Die Publikationspflicht an sich muss nicht verfügt werden, denn sie ergibt sich direkt aus Art. 107 Abs. 1 SSV. b) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der BVD werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1300.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28).