8/10 BVD 140/2025/17 6. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gemeinde Köniz gutzuheissen. Die Nebenbestimmung gemäss Dispositivziffer 1a der angefochtenen Verfügung, wonach die erteilte Zustimmung zur Verkehrsmassnahme erst mit Inkrafttreten der Anpassungen im Strassenverkehrsrecht zur Umsetzung der Motion Schilliger wirksam werde, ist aufzuheben.