Auf eine Minderheit der Fahrzeuglenkenden trifft dies allerdings nicht zu, und es ist zu Unfällen gekommen. Die geplante Massnahme setzt die auch auf verkehrsorientierten Strassen geltenden Regeln der rücksichtsvollen und den Umständen angepassten Fahrweise durch. Zumal die Definition der verkehrsorientierten Strasse in Art. 1 Abs. 9 SSV auch auf die Sicherheit Bezug nimmt, läuft dies dem verkehrsorientierten Charakter nicht entgegen. 25 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 302 ff. 26 BVR 2015 S. 15 E. 5.1; BGE 139 II 263 E. 8.2, BGE 110 Ib 332 E. 2c und 3a 27 Erläuternder Bericht, vgl. Fussnote 12, S. 11 oben