Unter diesen Umständen ist auf das alte, für die gesuchstellende Partei günstigere Recht abzustellen. Behördliche Verzögerungsmanöver mit dem Ziel, die Anwendung neuen, strengeren Rechts zu bewirken, würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, soweit sie nicht durch zwingende öffentliche Interessen gerechtfertigt sind.26 Es wäre demnach treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, die Anwendung des noch nicht in Kraft stehenden neuen Rechts durch Aufschub, Sistierung oder sonstige Verzögerungen zu erzwingen.