e) Insbesondere vermögen die im Gang befindlichen Änderungen an der Strassenverkehrsgesetzgebung einen Aufschub nicht zu rechtfertigen. Eine durch Aufschub, Sistierung o.ä. bewirkte Vereitelung von Vorhaben, die zwar mit dem geltenden Recht übereinstimmen, jedoch gegen absehbares neues Recht verstossen, wäre nur gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im geltenden Recht zulässig.25 Hier fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage für eine solche Vorwirkung der im Gang befindlichen Rechtsänderung. Unter diesen Umständen ist auf das alte, für die gesuchstellende Partei günstigere Recht abzustellen.