Das TBA hat mit der angefochtenen Verfügung das Ermessen der Gemeinde insoweit übersteuert, als es die fragliche Massnahme zwar genehmigt, deren Wirksamkeit jedoch aufgeschoben hat. Dabei geht es gemäss der Begründung des TBA nicht um die Korrektur eines Ermessensfehlers der Gemeinde. Vielmehr soll zwecks Umsetzung des Moratoriums das mit den «Kann-Vorschrif- ten» eingeräumte Ermessen ersetzt werden durch den schematischen Entscheid, dass für eine bestimmte Zeitspanne (bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts) auf verkehrsorientierten Strassen keine Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit innerorts erfolgen.