b) Wenn die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt hat, darf das TBA als kantonale Genehmigungsbehörde die Zustimmung nicht verweigern. So wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig, eine zutreffende Ermessensausübung durch die Gemeinde zu übersteuern, um dem Interesse am möglichst ungehinderten Durchgangsverkehr auf einer verkehrsorientierten Strasse schematisch den Vorrang zu verschaffen.24