Auch die Frage, wann bzw. wie dringlich eine allfällige Temporeduktion geprüft und bei gegebenen Voraussetzungen umgesetzt wird, ist nach pflichtgemässem Ermessen zu handhaben. Bei einer schwerwiegenden Gefahr oder bei einem besonders gewichtigen Schutzbedürfnis reduziert sich der Ermessensspielraum entsprechend; unter Umständen wird das «Können» dann zur Pflicht (sog. Ermessensschrumpfung auf Null).23