Die Ermessensbetätigung betrifft das Zumessen von Rechtsfolgen. Die Behörde übt Ermessen aus, wenn sie gewisse Wahlmöglichkeiten hat, auf welche Weise sie dem zu beurteilenden Fall gerecht werden will.20 Aus der «Kann»-Formulierung in Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV ist abzuleiten, dass ein Handlungsspielraum hinsichtlich der Frage besteht, ob eine Massnahme ergriffen werden soll (Entschliessungsermessen).21 Zudem besteht ein sogenanntes Auswahlermessen bezüglich der Frage, wie die Massnahme ausgestaltet werden soll.22 Auch die Frage, wann bzw. wie dringlich eine allfällige Temporeduktion geprüft und bei gegebenen Voraussetzungen umgesetzt wird, ist nach pflichtgemässem Ermessen zu handhaben.