Wird anstelle der pflichtgemässen Ermessensausübung eine starre Regel angewendet, liegt eine sogenannte Ermessensunterschreitung vor. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Eine Ermessensunterschreitung gilt als qualifizierter Ermessensfehler; sie stellt eine Rechtsverletzung dar. Wo das anwendbare Recht (hier das Bundesrecht mit Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV) eine Ermessensbetätigung vorsieht, um einzelfallgerechte Lösungen zu ermöglichen, muss das Ermessen von den Behörden auch ausgeübt werden; eine rein schematische Entscheidung ist unzulässig.19