Ein behördlicher Ermessensspielraum bedeutet nicht, dass die rechtsanwendenden Behörden frei entscheiden können. Sie müssen ihr Ermessen pflichtgemäss handhaben.18 Die Verpflichtung zur Ermessensausübung gilt auch für verkehrsorientierte Strassen, da diese im geltenden Recht nicht vom Anwendungsbereich von Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV ausgenommen sind. Vielmehr gelten Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV gerade für verkehrsorientierte Strassen, da sie nicht von den Erleichterungen für siedlungsorientierte Strassen (vgl. Erwägung 3a) profitieren.